Satzung
des Vereins für Heimatkunde e.V.
Bad Sooden-Allendorf
§ 1
Name und Sitz des Vereins

Der Verein führt den Namen Verein für Heimatkunde Bad Sooden-Allendorf e.V., Bad Sooden-Allendorf. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
Der Sitz des Vereins ist Bad Sooden-Allendorf.

§ 2
Zweck des Vereins

Der Verein will die Geschichte der Stadt Bad Sooden-Allendorf im Einklang mit der Denkmalpflege erforschen, pflegen und weitergeben, im besonderen die Geschichte der Saline und des Kurbades.
Im Mittelpunkt stehen die Aufsicht und Pflege des Salzmuseums und des alten Badehauses. Im Salzmuseum werden Objekte und Schriften zur Salzgeschichte in verständlicher Weise den Besuchern präsentiert.

Bei der Erhaltung des stadteigenen Gradierwerkes, der Solebrunnen und den Anlagen der ehemaligen Saline will der Verein beratend mitwirken.

In der Aktion »Salzsieden« stellt der Verein die Tradition in der Öffentlichkeit dar.

Führungen von Besuchergruppen durch die Stadt oder durch Strassen sieht der Verein ebenfalls als seine Aufgabe an.

Es können weitere, dem Zweck des Vereins dienliche Abteilungen gebildet werden.

  1. Interessengemeinschaft Salzmuseum
  2. Interessengemeinschaft Gradierwerk

Die Verwirklichung der Aufgaben des Vereins soll durch Mitgliederbeiträge, durch Spenden und andere Zuwendungen sowie durch eigene Arbeitsleistungen erreicht werden.

§ 3
Gemeinnützigkeit
  1. Der Verein verfolgt ausschliesslich gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
  2. Er verfolgt keinerlei eigenwirtschaftliche Zwecke, sondern ist selbstlos tätig. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemässen Zwecke verwendet werden.
  3. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
  4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismässig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  5. Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig.
§ 4
Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die die Ziele und Aufgaben des Vereins unterstützen will.
Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit.
Die Mitgliedschaft endet

  1. durch Austritt, der dem Vorstand schriftlich anzuzeigen ist,
  2. durch Tod,
  3. durch Ausschluss, den der Vorstand bei Vorliegen eines wichtigen Grundes mit Dreiviertelmehrheit beschliessen kann. Dagegen kann Widerspruch eingelegt werden, über den eine Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit endgültig zu entscheiden hat.
$ 5
Beiträge

Es werden Beiträge erhoben. Die Höhe der Beiträge beschliesst die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit.

$ 6
Organe des Vereines

Die Organe des Vereins sind

  1. die Mitgliederversammlung
  2. der Vorstand
§ 7
Die Mitgliederversammlung
  1. Ordentliche Mitgliederversammlungen sind mindestens einmal jährlich durch den Vorstand einzuberufen. Die Mitglieder sind unter Bekanntgabe der Tagesordnung mit einer Frist von mindestens zwei Wochen schriftlich einzuladen.
  2. Ausserordentliche Mitgliederversammlungen sind abzuhalten,
    a) wenn die Mehrheit des Vorstandes es schriftlich mit Tagesordnung beantragt
    oder
    b) wenn es das Interesse des Vereines es erfordert oder ein Drittel der Mitglieder dies unter Abgabe einer Tagesordnung schriftlich verlangen.
  3. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden (Stellvertreter) geleitet.
  4. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der/s Vorsitzenden.
  5. Satzungsänderungen können nur durch eine ordnungsgemäss einberufene Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Viertel der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Die Änderungsanträge müssen den Mitgliedern mit der Einladung im Wortlaut zugeleitet werden.
  6. Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
    a) Wahl des Vorstandes,
    b) Entgegennahme des Vorstands- und Kassenberichtes,
    c) Entlastung des Vorstandes,
    d) Festsetzung der Beiträge,
    e) Genehmigung des Haushaltsplanes, alle Rechtsgeschäft über 2.000,00 € bedürfen der Genehmigung der Mitgliederversammlung,
    f) Berufung von Ehrenmitgliedern,
    g) Wahl von Kassenprüfern,
    h) Beschlussfassung über Satzungsänderungen und Vereinsauflösung.
  7. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind schriftlich festzuhalten und vom Versammlungsleiter sowie dem Protokollführer zu unterzeichnen.
§ 8
Der Vorstand
  1. Der Vorstand besteht aus
    a) dem Vorsitzenden,
    b) der/m zweiten Vorsitzenden als Vertreter/in,
    c) der/m Kassenwart/wartin,
    d) der/m Schriftführer/in,
    e) bis zu sieben Beisitzern,
  2. a) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren mit einfacher Mehrheit offen oder auf Antrag in geheimer Wahl gewählt. Wiederwahl ist möglich.
    b) Nach Ablauf der Amtsdauer führen die Vorstandsmitglieder solange ihr Amt weiter, bis eine ordnungsgemässe Neu- oder Wiederwahl erfolgt ist.
    c) Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins.
  3. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind die im Absatz 1, Buchstabe a, b, c und d Genannten. Zwei von ihnen, darunter einer der Vorsitzenden sind gemeinsam vertretungsberechtigt.
  4. Die/Der Vorsitzende lädt mit einer Frist von acht Tagen unter Angabe der Tagesordnung zur Sitzung ein. Der Vorsitzende ist zur Einladung verpflichtet, wenn dies mindestens zwei Vorstandsmitglieder verlangen.
  5. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens sechs Vorstandsmitglieder anwesend sind. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst.
  6. Über die Vorstandssitzungen sind Protokolle zu führen, die von dem/r Vorsitzenden und der/m Protokollführer/in zu unterzeichnen sind.
§ 9
Auflösung des Vereins
  1. Die Auflösung des Vereins kann nur durch eine ordnungsgemäss einberufene Mitgliederversammlung mit einer Dreiviertelmehrheit der anwesenden Mitglieder erfolgen, wenn in der Einladung die Absicht allen Mitgliedern mitgeteilt wurde.
  2. Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Drittel der Mitglieder anwesend sind. Ist die Versammlung aus diesem Grunde beschlussunfähig, so ist eine weitere Mitgliederversammlung mit derselben Tagesordnung ordnungsgemäass einzuberufen, die dann unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist. Auf diese Bestimmung muss bei der erneuten Einberufung hingewiesen werden.
  3. Bei Auflösung des Vereins fällt das gesamt Vermögen der Stadt Bad Sooden-Allendorf zu, die es ausschliesslich für die Zwecke in § 2 zu verwenden hat.

Bad Sooden-Allendorf, den 01. Mai 2006