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Die Gedenktafel für Johannes Rhenanus im Kurpark, gesetzt zum 400. Todesjahr 1989
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Ein Fürst bestellt ein Buch

Zweiundzwanzig Jahre lang trieb Landgraf Wilhelm IV. die Salzbibel voran — mit Aufträgen, mit Reisebefehlen, mit Wein und zuletzt damit, dass er das Gehalt sperrte.

Die Salzbibel ist kein Buch, das jemand schreiben wollte. Sie ist ein Buch, das jemand bestellt hat. Wer verstehen will, warum sie so aussieht, wie sie aussieht — 2.000 Seiten Akten, Verträge und Verfahrenskunde, ohne Leser, nie gedruckt —, muss den Auftraggeber ansehen.

Über dieses Auftragsverhältnis ist mehr überliefert als über das Werk selbst. Der Kasseler Band 3 der Handschrift trägt ein Umschlagblatt mit der Aufschrift „Fürstlich Schreiben betreff. die Compilierung der Saltzbibel“ (heute: Fürstliches Schreiben betreffend die Zusammenstellung der Salzbibel) und drei Datumsangaben: 21. Februar 1567, 18. März und 5. Februar 1570. Und Friedrich Wilhelm Strieder hat 1797 in seiner hessischen Gelehrtengeschichte den Verlauf aufgeschrieben — aus einem Briefwechsel, den er benutzen konnte und der heute im Hessischen Staatsarchiv Marburg zu suchen wäre.

1567: der Auftrag

Der Anstoß kam nicht von Wilhelm IV., sondern von seinem Vater. Philipp der Großmütige hatte den Auftrag bereits erteilt; Wilhelm bekräftigte ihn 1567, noch zu Lebzeiten des Vaters, in einem Schreiben an den Salzgrafen Christoph Homberg. Der Anlass ist im Brief genannt und ist der eigentliche Grund für das ganze Unternehmen: Die Männer, die den Ursprung und die Verhältnisse des Salzhandels noch kannten, waren gestorben — bis auf zwei, und einer davon war Homberg selbst.

Im Wortlaut„Als hat vnnser Herr Vatter vnd auch wir vor guth angesehn, daß man den Ursprung desselben sampt allen darin eruolgten Vertregen, Ordnungen, Locationen vnd Pertinentien, — in ein ordentlich Erbbuch propter perpetuam rej memoriam pringen vnd richten solle, wie dan solches alles der Pfarherr In Soden M. Johannes Rhenanus In sonderliche Capita vnd Artikel alhier vffgezeichnet, vnd vollends zw Allendorff Innß Werk zu pringen Vorhabens ist.“

HeuteDeshalb haben unser Herr Vater und auch wir es für gut befunden, dass man den Ursprung des Salzwerks samt allen darüber ergangenen Verträgen, Ordnungen, Verpachtungen und Zubehörungen in ein ordentliches Erbbuch bringen soll, zum immerwährenden Gedächtnis der Sache — so, wie das alles der Pfarrer in Sooden, Magister Johannes Rhenanus, hier schon in einzelne Kapitel und Artikel aufgezeichnet hat und in Allendorf vollends ins Werk setzen will.

Landgraf Wilhelm IV. an Salzgraf Christoph Homberg, 1567
Zwei Wörter, die zählen

Erbbuch. Nicht „Salzbuch“, nicht „Chronik“. Ein Erbbuch ist ein Verzeichnis von Rechten und Besitz — ein Verwaltungsinstrument. Bestellt wurde kein Geschichtswerk, sondern ein Bestandsverzeichnis, das vor Gericht taugt.

Propter perpetuam rei memoriam. Juristenlatein mitten im hessischen Kanzleideutsch: „zum immerwährenden Gedächtnis der Sache“. Es ist die Formel, mit der man Beweise für die Zukunft sichert. Der Landgraf ließ das Buch gegen das Vergessen anlegen, und er sagte es in der Sprache, in der man Prozesse führt.

Alle Angaben dieses Abschnitts nach Friedrich Wilhelm Strieder, Grundlage zu einer Hessischen Gelehrten- und Schriftsteller-Geschichte, Band 11, Kassel 1797, S. 314. Strieder gibt an, die Lebensgeschichte aus Ulrich Friedrich Kopp, Beytrag zur Geschichte des Salzwerks in den Soden bey Allendorf an der Werra, Marburg 1788, S. 4 ff., zu übertragen.

Wie gearbeitet werden sollte

Das Schreiben von 1567 regelte auch das Verfahren, und es liest sich wie ein moderner Projektauftrag. Rhenanus sollte allein schreiben. Was er geschrieben hatte, ging wöchentlich zur Durchsicht an den Landgrafen. Und wenn Rhenanus und die anderen Salzbeamten sich uneinig waren, sollte jeder seine Gründe darlegen — entscheiden wollte der Fürst.

Das ist bemerkenswert für einen Landesherrn, der Krieg zu führen und ein Territorium zu verwalten hatte. Er ließ sich nicht berichten, er las mit. Und er rechnete mit Streit: Die Schiedsklausel steht im Auftrag, bevor der erste Streit stattgefunden hat.

Alle Angaben dieses Abschnitts nach Friedrich Wilhelm Strieder, Grundlage zu einer Hessischen Gelehrten- und Schriftsteller-Geschichte, Band 11, Kassel 1797, S. 315. Strieder gibt an, die Lebensgeschichte aus Ulrich Friedrich Kopp, Beytrag zur Geschichte des Salzwerks in den Soden bey Allendorf an der Werra, Marburg 1788, S. 4 ff., zu übertragen.

Der Autor wird verschickt

Wer ein Buch bestellt und wöchentliche Vorlage verlangt, sollte den Verfasser am Schreibtisch lassen. Wilhelm IV. tat das Gegenteil.

Ende 1567 ging Rhenanus nach Bodenfelde. 1568 bekam er eine Instruktion, auswärtige Salzwerke zu besichtigen und aufzuzeichnen, was er sah — die Liste nennt Auleben, Frankenhausen, Halle in Sachsen, Artern, Aschersleben, Staßfurt, Groß Salze, Lüneburg, Salzgitter, Salzderhelden und Bodenfelde. Er bat um Aufschub bis zum 1. August; er musste sofort reisen.

Die zweite Hälfte des Jahres 1569 verbrachte er in Auburg, um das Salzwerk des Kurfürsten August von Sachsen wieder in Ordnung zu bringen. 1581 half er Herzog Philipp von Braunschweig-Lüneburg beim Aufbau des Salzwerks zu Salzderhelden.

Aus diesen Reisen wurde später der vierte Anhang der Salzbibel, das Reisebuch — der einzige Teil des Werks, der je herausgegeben worden ist. Der Auftraggeber hat den Verzug, über den er sich zwanzig Jahre lang beschwerte, zu einem guten Teil selbst verursacht.

Alle Angaben dieses Abschnitts nach Friedrich Wilhelm Strieder, Grundlage zu einer Hessischen Gelehrten- und Schriftsteller-Geschichte, Band 11, Kassel 1797, S. 315–316. Strieder gibt an, die Lebensgeschichte aus Ulrich Friedrich Kopp, Beytrag zur Geschichte des Salzwerks in den Soden bey Allendorf an der Werra, Marburg 1788, S. 4 ff., zu übertragen.

Zwei Ämter, ein Vorwurf

Rhenanus war Pfarrer und Salzgraf zugleich, und das war schon seinen Zeitgenossen zu viel. 1562 zog ihn eine Synode unter Superintendent Christian Gravius zur Verantwortung — wegen seines Lebenswandels und weil sich die beiden Ämter nicht vereinbaren ließen. Er solle eines niederlegen.

Rhenanus erklärte, das Salzgrafenamt sei ihm aufgedrungen worden, behielt beide und suchte Schutz beim Landgrafen. Den bekam er: Wilhelm schrieb dem Superintendenten, er habe Rhenanus in beide Ämter eingesetzt, und Gravius habe den Befehl des Landgrafen — als obersten Superintendenten — abzuwarten.

Der Vorwurf, dem der Landgraf damit den Weg verstellte, war der Trunk. Wilhelm kannte ihn genau; Strieder spricht von Ermahnungen und, wo die nicht halfen, von derben Verweisen. Einmal entschuldigte er den Fehler beim Superintendenten mit dem Satz, der Pfarrer könne wegen des Salzleckens den Durst nicht löschen.

Rhenanus erfuhr von dem Scherz und hielt es für nötig, sich zu rechtfertigen. Er schrieb einen weitläufigen Brief: Die allerheiligsten Männer hätten sich am Wein erfreut, der Wein sei Gottes Gabe, und der Landgraf werde ihn nicht öfter als dreimal übermäßig betrunken gesehen haben. Strieder kommentiert das trocken — schon diese Entschuldigung zeuge gegen seine Unschuld, „noch mehr aber die Antwort des Landgrafen“.

Ein bekanntes Zitat ohne Beleg

Im Umlauf ist ein Satz Wilhelms IV., der genau hierher zu passen scheint: „Dann, wen Du und der Pfarherr soltet abgehen, wie Ir dan beide Saufens halben auch nitt wenig krenket und ewer Leben schwecht, so wehr itzo kein Mensch nicht mehr, der des Saltzwercks Ankunft oder Gelegenheit wüste.“ (heute: Denn wenn Du und der Pfarrer sterben solltet — und ihr schadet euch mit dem Trinken ja beide nicht wenig und verkürzt euer Leben —, dann wäre jetzt kein Mensch mehr da, der wüsste, wie das Salzwerk entstanden ist und wie es beschaffen ist.)

Der Satz steht in mehreren Darstellungen, aber ohne Quellenangabe, und in der zugänglichen älteren Literatur war er nicht aufzufinden. Inhaltlich deckt er sich mit dem belegten Schreiben von 1567; die Wendung über das Trinken steht dort jedoch nicht. Wahrscheinlich stammt er aus der Anmerkung, auf die Strieder auf S. 313 verweist — Kopp 1788, S. 7. Solange das nicht nachgeprüft ist, sollte man ihn nicht als Wortlaut behandeln.

Alle Angaben dieses Abschnitts nach Friedrich Wilhelm Strieder, Grundlage zu einer Hessischen Gelehrten- und Schriftsteller-Geschichte, Band 11, Kassel 1797, S. 312–313. Strieder gibt an, die Lebensgeschichte aus Ulrich Friedrich Kopp, Beytrag zur Geschichte des Salzwerks in den Soden bey Allendorf an der Werra, Marburg 1788, S. 4 ff., zu übertragen.

1585 und 1586: das Gehalt als Hebel

Achtzehn Jahre nach dem Auftrag war das Buch nicht fertig. Der Landgraf, schreibt Strieder, habe sich „bey allen Gelegenheiten sehr freygebig“ gezeigt, und Rhenanus sei „sinnreich an Einfällen“ gewesen, um bald auf diese, bald auf jene Art etwas von ihm zu erlangen. Dann riss die Geduld.

Anderthalb Jahre Druck
WannWas
vor 1585Befehl: die Besoldung wird zurückbehalten, bis das Buch geliefert ist.
22. April 1585Der Befehl wird zurückgezogen — unter der Bedingung, dass Rhenanus für 200 Gulden Bürgen stellt und das Buch vor Weihnachten liefert.
Sommer 1585Die Kaution kommt nicht zustande. Strieder: „entweder fehlte es ihm an Freunden, oder bey seinen Freunden an Glauben, daß er sie nicht im Stiche lassen würde.“
29. Oktober 1585Rhenanus schickt dem Landgrafen „den Inhalt, oder das Scelet des Buchs“ — eine Gliederung, damit der Fürst das Ganze übersehen könne.
23. November 1585Die Besoldung wird wieder ausgezahlt.
Februar 1586Das Buch ist noch immer nicht da. Der Landgraf erneuert den Befehl: Gehalt einbehalten.
18. März 1586Derselbe Landgraf verspricht ein Vorschreiben an den Kaiser. Rhenanus wollte ein Reichsprivileg: Zehn Jahre lang solle niemand im ganzen Heiligen Römischen Reich seine Erfindungen ohne seine Bewilligung nachmachen dürfen.
Juni 1586Nach „allerley Unfällen“ wird die Besoldung wieder freigegeben.

Der März 1586 ist die aufschlussreichste Zeile der Tabelle. Im Februar sperrt der Landgraf das Gehalt, im März verspricht er, sich beim Kaiser für den Erfinderschutz desselben Mannes zu verwenden. Fördern und Zwingen sind hier keine Gegensätze, sondern dasselbe Verhältnis von zwei Seiten.

1586 war ohnehin ein schlechtes Jahr: Im selben Jahr starb Rhenanus’ Frau. Am 28. April 1587 heiratete er wieder — Catharina, verwitwete Schott, geborene von Löwenstein; überliefert ist das durch ein lateinisches Glückwunschgedicht, das Rudolf Goclenius und Magister Johannes Obelius, Rektor in Eschwege, 1587 in Marburg drucken ließen.

Alle Angaben dieses Abschnitts nach Friedrich Wilhelm Strieder, Grundlage zu einer Hessischen Gelehrten- und Schriftsteller-Geschichte, Band 11, Kassel 1797, S. 316–318. Strieder gibt an, die Lebensgeschichte aus Ulrich Friedrich Kopp, Beytrag zur Geschichte des Salzwerks in den Soden bey Allendorf an der Werra, Marburg 1788, S. 4 ff., zu übertragen.

1589: das Fässchen

Im Jahr 1589 schrieb Rhenanus, er liege tödlich krank. Zugleich schickte er dem Landgrafen ein Fässlein von drei Vierteln mit der Bitte, es ihm mit einem wohlschmeckenden reinen Wein füllen zu lassen — dies werde vielleicht der letzte sein, den er trinken könne.

Der Landgraf gewährte es. Im April schrieb Rhenanus noch einmal und dankte. Im Mai war er tot.

Es ist die letzte überlieferte Handlung zwischen den beiden, und sie fasst das ganze Verhältnis: Der Fürst, der dem Pfarrer jahrzehntelang den Trunk vorhielt und ihm zweimal das Gehalt sperrte, schickt ihm zum Sterben den Wein.

Alle Angaben dieses Abschnitts nach Friedrich Wilhelm Strieder, Grundlage zu einer Hessischen Gelehrten- und Schriftsteller-Geschichte, Band 11, Kassel 1797, S. 318. Strieder gibt an, die Lebensgeschichte aus Ulrich Friedrich Kopp, Beytrag zur Geschichte des Salzwerks in den Soden bey Allendorf an der Werra, Marburg 1788, S. 4 ff., zu übertragen.

Was das über das Buch sagt

Drei Dinge werden verständlich, wenn man den Auftrag kennt.

  1. Warum die Salzbibel so aussieht. Bestellt war ein Erbbuch — ein Verzeichnis von Rechten. Deshalb besteht mehr als die Hälfte des Werks aus abgeschriebenen Urkunden, Verträgen und Ordnungen, und deshalb steht die gelehrte Beweisführung des ersten Buches allein am Anfang. Rhenanus hat nicht erzählt, was er wusste. Er hat gesammelt, was Bestand hatte.
  2. Warum sie nie gedruckt wurde. Ein Bestandsverzeichnis des landesherrlichen Besitzes ist kein Buch für einen Markt. Es sollte im Amt liegen und dort abrufbar sein. Genau dort lag es dann auch: 1797 in der Ober-Rentkammer zu Kassel.
  3. Warum sie überhaupt fertig wurde. Nicht aus Freude an der Sache. Zweiundzwanzig Jahre lang hat ein Landesherr wöchentliche Vorlage verlangt, Zwischenberichte entgegengenommen, gemahnt, gedroht und bezahlt. Ohne diesen Druck läge heute nichts vor.
Ein Fürst, der Bestände aufnahm

Die Salzbibel ist kein Sonderfall. Wilhelm IV. verfasste 1585 — im selben Jahr, in dem er Rhenanus zum ersten Mal das Gehalt sperrte — mit dem Ökonomischen Staat ein eigenes statistisches Handbuch seines Landes. Derselbe Fürst, der die Sterne vermessen ließ und mit Tycho Brahe korrespondierte, ließ auch sein Salzwerk vermessen. Erfassen, ordnen, festhalten: Die Salzbibel gehört in dieses Programm.

Offene Fragen

  • Der 5. Februar 1570. Das Umschlagblatt von Band 3 nennt dieses Datum, aber in der zugänglichen Literatur findet sich dazu nichts. Der 18. März auf demselben Blatt könnte der 18. März 1586 sein — das Versprechen des Vorschreibens an den Kaiser. Das ist eine auffällige Übereinstimmung, mehr nicht.
  • Kopp 1788. Strieder ist die Kurzfassung; Kopp druckt die Briefe in den Anmerkungen ab, darunter die Antwort des Landgrafen auf Rhenanus’ Rechtfertigung (S. 7). Ein Digitalisat liegt bei der Universitäts- und Landesbibliothek Sachsen-Anhalt in Halle.
  • Der Briefwechsel selbst. Strieder schöpft 1797 aus einem Briefwechsel, den er nicht bezeichnet. Zu suchen wäre er im Hessischen Staatsarchiv Marburg, Bestand 55 a („Ältere Berg-, Hütten- und Salzwerkssachen“). Dort ist unter anderem eine Akte „Fortführung des Erbbuches durch Christoph Homberg“ von 1567 verzeichnet — Jahr und Wortwahl passen genau zum Schreiben oben. Digitalisiert ist nichts davon.
  • Zwei Blattzahlen. Strieder beschreibt 1797 das Kasseler Exemplar mit 528 und 514 Blättern. Der heutige Handschriftenkatalog nennt 532 und 531. Vermutlich zählt Strieder nur die beschriebenen Blätter — nachgeprüft ist es nicht.

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